Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung kön­nen Nach­teils­aus­glei­che bekom­men. Dazu zäh­len zum Bei­spiel güns­ti­ge­re Ein­tritts­prei­se, mehr Urlaubs­ta­ge oder Vor­tei­le bei der Steu­er. Wir geben Ihnen in unse­rer Rei­he “Fak­ten­check zur Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­rung im Job” jede Woche Hin­wei­se zu den angeb­li­chen “Son­der­rech­ten”.

Ein Schwer­be­hin­der­ter bekommt IMMER eine Woche mehr Urlaub. FALSCH!

Schwer­be­hin­der­te Men­schen (GdB 50 oder mehr) haben bei einer Fünf-Tage-Arbeits­wo­che gesetz­li­chen Anspruch auf Zusatz­ur­laub von fünf Arbeits­ta­gen pro Jahr. Gibt es tarif­li­che, betrieb­li­che oder sons­ti­ge Urlaubs­re­geln, die einen län­ge­ren Zusatz­ur­laub vor­se­hen, gel­ten diese.

Wenn auf­grund einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung die Arbeits­wo­che weni­ger als fünf Tage beträgt, ist der Zusatz­ur­laub nur antei­lig zu gewäh­ren. Bei der Vier-Tage-Woche ver­rin­gert er sich ent­spre­chend auf vier Arbeits­ta­ge, bei der Sechs-Tage-Woche erhöht sich der Zusatz­ur­laub auf sechs Arbeitstage.

Das support-Team infor­miert und berät Unter­neh­men kos­ten­frei zur Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­mern mit Behinderung.

Haben Sie Fra­gen? Neh­men Sie Kon­takt zu unse­ren Geschäfts­stel­len in Chem­nitz, Leip­zig und Dres­den auf.