Da vie­le Arbeit­ge­ber unkon­kre­te Vor­stel­lun­gen vom Berufs­all­tag mit Schwer­be­hin­der­ten haben, prü­fen wir für Sie angeb­li­che “Son­der­rech­te” in unse­rer Rei­he “Fak­ten­check zur Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­rung im Job”.

“Ein Schwer­be­hin­der­ter hat das Recht auf einen Teil­zeit-Job.”  Die Wahr­heit ist: Nicht unbe­dingt.

Schwer­be­hin­der­te bzw. gleich­ge­stell­te Arbeit­neh­mer haben gegen­über dem Arbeit­ge­ber nur einen Anspruch auf Teil­zeit­be­schäf­ti­gung, wenn die kür­ze­re Arbeits­zeit wegen der Art oder der Schwe­re der Behin­de­rung not­wen­dig ist. Betrof­fe­ne sol­len künf­tig am Arbeits­le­ben teil­ha­ben, aber ihre Gesund­heit nicht wei­ter belas­ten. Arbeit­ge­ber sol­len laut Gesetz die Ein­rich­tung von Teil­zeit­ar­beits­plät­zen för­dern. Ein Antrag auf Teil­zeit ist jeder­zeit mög­lich, es gibt kei­ne Fris­ten. Es ist z.B. auch mög­lich, die Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit nur befris­tet zu beantragen.

Bei auf­tre­ten­den Fra­gen ist support als ers­te Anlauf­stel­le zur Bera­tung zum The­ma Beschäf­ti­gung (schwer)behinderter Arbeit­neh­mer für Sie da. Wir unter­stüt­zen Arbeit­ge­ber in ganz Sach­sen kos­ten­frei! Kon­tak­tie­ren Sie uns.