Pri­va­te und öffent­li­che Arbeit­ge­ber mit durch­schnitt­lich 20 Arbeits­plät­zen sind gesetz­lich ver­pflich­tet auf min­des­tens 5 Pro­zent der Arbeits­plät­ze Schwer­be­hin­der­te oder ihnen gleich­ge­stell­te Beschäf­tig­te ein­zu­stel­len. Dies muss der zustän­di­gen Bun­des­agen­tur für Arbeit bis zum 31. März 2023 ange­zeigt werden.

Wird die Beschäf­ti­gungs­quo­te nicht erfüllt, muss der Arbeit­ge­ber eine Aus­gleich­ab­ga­be an das Inte­gra­ti­ons­amt zah­len. Die Höhe der Aus­gleichs­ab­ga­be beläuft sich auf 140 bis 360 Euro pro Monat und für jeden unbe­setz­ten Pflichtarbeitsplatz.

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