support unter­stützt im Auf­trag des KSV Kom­mu­na­ler Sozi­al­ver­band Sach­sen Unter­neh­men bezüg­lich der Beschäf­ti­gung (schwer)behinderter Arbeit­neh­mer und gibt Emp­feh­lun­gen für die mög­li­che Ein­glie­de­rung und Wei­ter­be­schäf­ti­gung. Mit ihrer über 10-jäh­ri­gen Erfah­rung und dem umfang­rei­chen Know-how in der Bera­tung und Betreu­ung von Unter­neh­men ver­fü­gen die support-Mit­ar­bei­ter über ein Netz­werk zur qua­li­fi­zier­ten Unter­stüt­zung der Arbeitgeber.

Lesen Sie heu­te die nächs­te Info aus unse­rer Rei­he “Fak­ten­check zur Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­rung im Job”.

Schwer­be­hin­der­te wer­den bei Fort­bil­dungs­maß­nah­men bevorzugt? 

Nicht unbe­dingt!

Laut Gesetz müs­sen Arbeit­ge­ber gesund­heit­lich ein­ge­schränk­ten Mit­ar­bei­tern eine Beschäf­ti­gung bie­ten, bei der sie ihre Fähig­kei­ten und Kennt­nis­se mög­lichst voll ein­set­zen und wei­ter­ent­wi­ckeln kön­nen. Das Schwer­be­hin­der­ten­recht will zur nach­hal­ti­gen Siche­rung der beruf­li­chen Teil­ha­be schwer­be­hin­der­ter Men­schen auch deren beruf­li­che Wei­ter­bil­dung för­dern. Dazu gehört auch, Schwer­be­hin­der­te oder ihnen Gleich­ge­stell­te bei betrieb­li­chen und außer­be­trieb­li­chen Berufs­bil­dungs­maß­nah­men in beson­de­rem Maße zu berück­sich­ti­gen. Zusätz­lich gibt es auch Mög­lich­kei­ten der finan­zi­el­len För­de­rung aus Mit­teln der Ausgleichsabgabe.

Kur­ze Info: Mit einem Grad der Behin­de­rung von 30 oder 40 gel­ten Arbeit­neh­mer im engs­ten Sin­ne nicht als schwer­be­hin­dert. Arbeits­recht­lich haben sie aber die Mög­lich­keit, sich mit Schwer­be­hin­der­ten gleich­stel­len zu lassen.

Bei auf­tre­ten­den Fra­gen ist support als ers­te Anlauf­stel­le zur Bera­tung zum The­ma Beschäf­ti­gung (schwer)behinderter Arbeit­neh­mer für Sie da. Wir unter­stüt­zen Arbeit­ge­ber im gan­zen Frei­staat Sach­sen kos­ten­frei! Kon­tak­tie­ren Sie uns.