support berät Arbeit­ge­ber in ganz Sach­sen kos­ten­frei zu den beson­de­ren Rech­ten von Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung (GdB von 50 oder höher). Lesen Sie heu­te die nächs­te Info aus unse­rer Rei­he “Fak­ten­check zur Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­rung im Job”.

Schwer­be­hin­der­te dür­fen kei­ne Über­stun­de machen. Falsch!

Sie dür­fen. Aller­dings kön­nen sie sich vom Arbeit­ge­ber von der ange­ord­ne­ten Mehr­ar­beit frei­stel­len las­sen. Für die Frei­stel­lung von Mehr­ar­beit genügt, dass das Frei­stel­lungs­ver­lan­gen gegen­über dem Arbeit­ge­ber (mög­lichst schrift­lich) gel­tend gemacht wird. Eine Begrün­dung ist nicht notwendig.

Unter Mehr­ar­beit ver­steht man die Arbeit, wel­che über die nor­ma­le gesetz­li­che Arbeits­zeit von 8 Stun­den werk­täg­lich hinausgeht.
Der schwer­be­hin­der­te Arbeit­neh­mer soll gegen sei­nen Wil­len nicht zusätz­lich belas­tet wer­den. Kommt der Arbeit­ge­ber der Frei­stel­lung nicht nach, kön­nen die Beschäf­tig­ten die Über­stun­den ver­wei­gern. Bereit­schafts­dienst gilt als Arbeits­zeit nach dem Arbeits­zeit­ge­setz und ist bei der Bestim­mung von Mehr­ar­beit zu berücksichtigen.

Die support-Mit­ar­bei­ter infor­mie­ren, bera­ten und unter­stüt­zen in den Geschäfts­stel­len in Chem­nitz, Leip­zig und Dres­den, z. B. bei Fra­gen, wie Arbeit­ge­ber För­de­run­gen bean­tra­gen kön­nen oder wie die Aus­stat­tung von Arbeits­plät­zen behin­der­ten­ge­recht erfolgt.

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