Vie­le Arbeit­ge­ber möch­ten Men­schen mit Behin­de­rung ein­stel­len. Doch sie ver­mu­ten hohe büro­kra­ti­sche Hür­den. support prüft für Sie die angeb­li­chen “Son­der­rech­te”. Lesen Sie heu­te die nächs­te Info aus unse­rer Rei­he “Fak­ten­check zur Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­rung im Job”.

Schwer­be­hin­der­te dür­fen nicht gekün­digt wer­den.

Falsch!

Schwer­be­hin­der­te sind nicht unkünd­bar, aber durch ein for­ma­les Ver­fah­ren vor Aus­spruch einer Kün­di­gung beson­ders geschützt (Son­der­kün­di­gungs­schutz). Der Arbeit­ge­ber muss beim Inte­gra­ti­ons­amt vor Aus­spruch der Kün­di­gung die Zustim­mung beantragen.

In Sach­sen ist das Inte­gra­ti­ons­amt eine Außen­stel­le des Kom­mu­na­len Sozi­al­ver­ban­des Sach­sen (KSV). Es muss sei­ne Zustim­mung geben, und zwar bevor die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wird. Die Rege­lung gilt sowohl für ordent­li­che als auch außer­or­dent­li­che Kün­di­gun­gen. Jede Kün­di­gung eines Schwer­be­hin­der­ten ohne Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes ist rechts­wid­rig und damit unwirksam.

Der Arbeit­neh­mer muss jedoch par­al­lel unter Ein­hal­tung der Fris­ten eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt erhe­ben und die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung fest­stel­len lassen.

Wich­tig: Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz tritt erst nach einer War­te­zeit von sechs Mona­ten ein. Im ers­ten hal­ben Jahr kann der Arbeit­ge­ber ein Arbeits­ver­hält­nis also auch ohne Grund auf­he­ben. Eine Aus­nah­me gilt für Schwer­be­hin­der­te, die älter als 58 Jah­re sind und einen Anspruch auf Abfin­dung oder Ent­schä­di­gung haben. In die­sem Fall kann die Kün­di­gung zustim­mungs­frei sein.

Wenn der Arbeit­ge­ber gar nichts von der Schwer­be­hin­de­rung weiß, kann sich der Beschäf­tig­te trotz­dem auf den besonderen
Kün­di­gungs­schutz beru­fen. Dafür hat er ab dem Erhalt der Kün­di­gung aber nur drei Wochen Zeit.

Kün­digt der Arbeit­neh­mer selbst oder wird ein Auf­he­bungs­ver­trag geschlos­sen, muss das Inte­gra­ti­ons­amt weder betei­ligt wer­den noch zustimmen.

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