Viele Arbeitgeber möchten Menschen mit Behinderung einstellen. Doch sie vermuten hohe bürokratische Hürden. support prüft für Sie die angeblichen “Sonderrechte”. Lesen Sie heute die nächste Info aus unserer Reihe “Faktencheck zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Job”.
Schwerbehinderte dürfen nicht gekündigt werden.
Falsch!
Schwerbehinderte sind nicht unkündbar, aber durch ein formales Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung besonders geschützt (Sonderkündigungsschutz). Der Arbeitgeber muss beim Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung beantragen.
In Sachsen ist das Integrationsamt eine Außenstelle des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (KSV). Es muss seine Zustimmung geben, und zwar bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Die Regelung gilt sowohl für ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen. Jede Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist rechtswidrig und damit unwirksam.
Der Arbeitnehmer muss jedoch parallel unter Einhaltung der Fristen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen.
Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz tritt erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ein. Im ersten halben Jahr kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis also auch ohne Grund aufheben. Eine Ausnahme gilt für Schwerbehinderte, die älter als 58 Jahre sind und einen Anspruch auf Abfindung oder Entschädigung haben. In diesem Fall kann die Kündigung zustimmungsfrei sein.
Wenn der Arbeitgeber gar nichts von der Schwerbehinderung weiß, kann sich der Beschäftigte trotzdem auf den besonderen
Kündigungsschutz berufen. Dafür hat er ab dem Erhalt der Kündigung aber nur drei Wochen Zeit.
Kündigt der Arbeitnehmer selbst oder wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, muss das Integrationsamt weder beteiligt werden noch zustimmen.
Haben auch Sie konkrete Fragen zur Vermittlung von Menschen mit Behinderung in Arbeit? Unser Team unterstützt Sie gern: https://support-fuer-kmu.de/index.php/kontaktformular/