support berät Arbeit­ge­ber kos­ten­frei zu den beson­de­ren Rech­ten von Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung (GdB von 50 oder höher).
Lesen Sie die nächs­te Info aus unse­rer Rei­he “Fak­ten­check zur Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­rung im Job”.

Arbeit­ge­ber müs­sen die Arbeits­plät­ze von schwer­be­hin­der­ten Mit­ar­bei­tern nach deren Wün­schen ein­rich­ten. Falsch!

Arbeit­neh­mer mit einer Schwer­be­hin­de­rung haben kei­nen Anspruch auf einen Wunsch­ar­beits­platz. Vor­ge­setz­te haben jedoch für die behin­de­rungs­ge­rech­te Ein­rich­tung der Arbeits­stät­te zu sor­gen. Dazu zählt u. a. die Gestal­tung des Arbeits­plat­zes und der Arbeits­be­din­gun­gen, vor allem die Aus­stat­tung mit erfor­der­li­chen tech­ni­schen Hilfsmitteln.
Die behin­de­rungs­ge­rech­te Arbeits­platz­ge­stal­tung ver­folgt neben der Prä­ven­ti­on auch die Reha­bi­li­ta­ti­on und Teil­ha­be am Arbeits­le­ben: Es wer­den gesund­heit­li­che Schä­den ver­mie­den, Belas­tun­gen abge­baut und zusätz­lich wird bei bereits bestehen­der Behin­de­rung eine Ver­schlim­me­rung der Beein­träch­ti­gung verhindert.
Bei abneh­men­der oder ver­min­der­ter Leis­tungs­fä­hig­keit gibt es die Mög­lich­keit, Defi­zi­te dem Arbeit­ge­ber über einen Beschäf­ti­gungs­si­che­rungs­zu­schuss aus­zu­glei­chen bzw. finan­zi­ell zu kom­pen­sie­ren, wenn der Mit­ar­bei­ter z. B. wei­te­re oder län­ge­re Pau­sen benö­tigt oder ein­fach mehr Zeit für sei­ne Arbeit benötigt.

Für die Bera­tung u. a. zu den För­der­mög­lich­kei­ten des Arbeit­ge­bers hin­sicht­lich der behin­der­ten­ge­rech­ten Aus­stat­tung von Arbeits- und Aus­bil­dungs­plät­zen ste­hen die support-Mit­ar­bei­ter gern zur Verfügung.