support berät Arbeitgeber kostenfrei zu den besonderen Rechten von Menschen mit Schwerbehinderung (GdB von 50 oder höher).
Lesen Sie die nächste Info aus unserer Reihe “Faktencheck zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Job”.
Arbeitgeber müssen die Arbeitsplätze von schwerbehinderten Mitarbeitern nach deren Wünschen einrichten. Falsch!
Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung haben keinen Anspruch auf einen Wunscharbeitsplatz. Vorgesetzte haben jedoch für die behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte zu sorgen. Dazu zählt u. a. die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen, vor allem die Ausstattung mit erforderlichen technischen Hilfsmitteln.
Die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung verfolgt neben der Prävention auch die Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben: Es werden gesundheitliche Schäden vermieden, Belastungen abgebaut und zusätzlich wird bei bereits bestehender Behinderung eine Verschlimmerung der Beeinträchtigung verhindert.
Bei abnehmender oder verminderter Leistungsfähigkeit gibt es die Möglichkeit, Defizite dem Arbeitgeber über einen Beschäftigungssicherungszuschuss auszugleichen bzw. finanziell zu kompensieren, wenn der Mitarbeiter z. B. weitere oder längere Pausen benötigt oder einfach mehr Zeit für seine Arbeit benötigt.
Für die Beratung u. a. zu den Fördermöglichkeiten des Arbeitgebers hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen stehen die support-Mitarbeiter gern zur Verfügung.