Wir starten mit unserer neuen Reihe “Faktencheck zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Job”.
Da viele Arbeitgeber unkonkrete Vorstellungen vom Berufsalltag mit Schwerbehinderten haben, checken wir für Sie angebliche “Sonderrechte”.
Wer schwerbehindert ist, muss den Vorgesetzten/Arbeitgeber darüber informieren.
Wenn eine (Schwer)Behinderung die täglichen Arbeitsaufgaben erschwert, muss der Arbeitnehmer informieren. Es reicht ein formloses Schreiben an die Personalabteilung z. B. mit der Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Falsch ist, das Arbeitnehmer verpflichtet sind, dem Arbeitgeber seinen Behinderungsgrad zu offenbaren. Prinzipiell darf der ggf. zukünftige Chef in einem Vorstellungsgespräch nicht nach einer Behinderung fragen. Sollte er sich trotzdem erkundigen, haben Bewerber das sogenannte „Recht auf Lüge“. Wer in dem Fall nicht wahrheitsgemäß antwortet, muss später nicht mit Folgen rechnen. Für ein zukünftiges vertrauensvolles Verhältnis sollte hier aber mit offenen Karten gespielt werden. Im Arbeitsverhältnis darf der Chef dann nach Ablauf der Probezeit (6 Monate) nachfragen.
Zulässig ist die Frage im Bewerbungsverfahren nach der Schwerbehinderteneigenschaft aber, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine wesentliche und entscheidende Anforderung des konkreten Arbeitsplatzes ist.