Wir star­ten mit unse­rer neu­en Rei­he “Fak­ten­check zur Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­rung im Job”.
Da vie­le Arbeit­ge­ber unkon­kre­te Vor­stel­lun­gen vom Berufs­all­tag mit Schwer­be­hin­der­ten haben, che­cken wir für Sie angeb­li­che “Son­der­rech­te”.

Wer schwer­be­hin­dert ist, muss den Vorgesetzten/Arbeitgeber dar­über informieren.
Wenn eine (Schwer)Behinderung die täg­li­chen Arbeits­auf­ga­ben erschwert, muss der Arbeit­neh­mer infor­mie­ren. Es reicht ein form­lo­ses Schrei­ben an die Per­so­nal­ab­tei­lung z. B. mit der Kopie des Schwerbehindertenausweises.

Falsch ist, das Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet sind, dem Arbeit­ge­ber sei­nen Behin­de­rungs­grad zu offen­ba­ren. Prin­zi­pi­ell darf der ggf. zukünf­ti­ge Chef in einem Vor­stel­lungs­ge­spräch nicht nach einer Behin­de­rung fra­gen. Soll­te er sich trotz­dem erkun­di­gen, haben Bewer­ber das soge­nann­te „Recht auf Lüge“. Wer in dem Fall nicht wahr­heits­ge­mäß ant­wor­tet, muss spä­ter nicht mit Fol­gen rech­nen. Für ein zukünf­ti­ges ver­trau­ens­vol­les Ver­hält­nis soll­te hier aber mit offe­nen Kar­ten gespielt wer­den. Im Arbeits­ver­hält­nis darf der Chef dann nach Ablauf der Pro­be­zeit (6 Mona­te) nachfragen.

Zuläs­sig ist die Fra­ge im Bewer­bungs­ver­fah­ren nach der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft aber, wenn eine bestimm­te kör­per­li­che Funk­ti­on, geis­ti­ge Fähig­keit oder see­li­sche Gesund­heit eine wesent­li­che und ent­schei­den­de Anfor­de­rung des kon­kre­ten Arbeits­plat­zes ist.

Das support-Team berät Arbeit­ge­ber kos­ten­frei zum Nach­teils­aus­gleich. Schau­en Sie sich gleich unse­re Leit­li­ni­en an, die gute Grün­de für die Zusam­men­ar­beit mit support aufzeigen.